Versetzungsregeln am Gymnasium

Immer wieder kommen im Umfeld der Halbjahres- und Ganzjahreszeugnisse wichtige Fragen zur Versetzung auf. In diesen Angelegenheiten Transparenz zu schaffen ist uns ein Anliegen – damit jede*r selbst einschätzen kann, welche Hürden für ein Bestehen des Jahrgangs bzw. für die Zulassung zur gymnasialen Oberstufe in der zweijährigen Form am Gymnasium zu nehmen sind.

1. Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe

Um in einem Schuljahr in die nächste Jahrgangsstufe versetzt zu werden (“Bestehen des Jahrgangs”), gelten folgende Bestimmungen:

Sind diese Bestimmungen zum Zeitpunkt der Halbjahreszeugnisse nicht erfüllt, so findet sich auf dem Halbjahreszeugnis ein entsprechender Vermerk: “Versetzung gefährdet” , “Versetzung starkt gefährdet” (vgl. 2.) oder “zum aktuellen Zeitpunkt ausgeschlossen erscheint” (vgl. 3).

Ein sogenannter Bildungsplan wird nicht nur bei einer drohenden Nichtversetzung ausgestellt, sondern auch “präventiv” schon dann, wenn die Noten in einzelnen Fächern problematisch erscheinen.

2. Bestehen des Mittleren Schulabschlusses (MSA) im Jahrgang 10

Seit der Abschaffung der MSA-Prüfungen am Gymnasium entscheidet nur das Bestehen des Jahrgangsteils über den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (MSA). Dafür gelten folgende Bestimmungen:

3. Zulassung zur zweijährigen Form der gymnasialen Oberstufe – im Jahrgang 10

Der Übergang in die zweijährige Form der gymnasialen Oberstufe am Gymnasium ist nur möglich, wenn neben den Bestehensvoraussetzungen für den MSA (siehe 2.) auch die Voraussetzungen für die Versetzung in den nächsten Jahrgang (siehe 1.) erfüllt sind.

Der Übergang in die dreijährige Form der gymnasialen Oberstufe , die an beruflischen Gymnasien oder an Integrierten Sekundarschulen (ISS) besucht werden kann, erfolgt, wenn zwar der MSA bestanden wird, jedoch dreimal die Note 5 auftaucht ODER bei zweimal Note 5 (einmal im Kernfach) der entsprechende Kernfach-Ausgleich (mind. Note 3 in einem anderen Kernfach) fehlt.