Derzeitige Corona-Stufe 3

Orange: Eingeschränkter Regelunterricht
gemäß Handlungsrahmen für das Schuljahr 2020/21

– Änderungen durch die Senatsverwaltung vom 23.11.2020 rot hervorgehoben

Unterricht

Der Regelbetrieb umfasst den Unterricht nach der Wochenstundentafel. Sämtlicher Förder- und Teilungsunterricht sowie alle weiteren  verbindlichen schulischen Angebote und Veranstaltungen finden soweit möglich statt.

Praktischer Sportunterricht ist nur im Freien unter Einhaltung der Abstandsregel (ohne Mund-Nasen-Bedeckung) möglich. Umkleideräume sind nur zu nutzen, wenn ausreichende Belüftung möglich ist und das Einhalten des Mindestabstandes von 1,5 Metern möglich ist. Wasch- und Duschräume sind allein zum Zweck des Händewaschens zu öffnen. Die Duschen dürfen nicht genutzt werden. Es findet kein Schwimmunterricht statt, es kann Theorieunterricht erteilt werden.

Musizieren ist nur in festen Lerngruppen und mit Mund-Nasen-Bedeckung möglich. Praktischer Unterricht für Bläser findet nicht statt (Ausnahme: Einzel-/Kleingruppen-Instrumentalunterricht kann stattfinden). Chorproben finden nicht statt.

Die außerunterrichtliche Förderung im Ganztag findet eingeschränkt statt. Die Schulleitung stimmt sich darüber mit den Trägern/Anbietern ab und vereinbart nach Rücksprache mit der Schulaufsicht den Umfang.

Weitere Angebote, an denen die Schülerinnen und Schüler freiwillig teilnehmen, wie Arbeitsgemeinschaften, Religions- und Weltanschauungsunterricht usw., finden nur dann in Präsenzform statt, wenn sie im üblichen Klassenverband stattfinden. Sportarbeitsgemeinschaften können nur im Freien unter Einhaltung der Abstandsregeln stattfinden. Konkrete Absprachen zu alternativen Durchführungsformen sind zwischen der Schulleitung und den jeweiligen Trägern/Anbietern zu treffen.

Die BuT-Lernförderung kann in kleinen Gruppen mit nicht mehr als sechs Schülerinnen und Schülern unter Einhaltung der Abstandsregeln mit Mund-Nasen-Bedeckung durchgeführt werden.

Mund-Nasen-Schutz

In der Schule besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in geschlossenen Räumen. Auf den Freiflächen des Schulgeländes gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten wird.

In Personalgemeinschaftsräumen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend.

Abstand

Wo immer es möglich ist, soll der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden, außer im Unterricht und in der ergänzenden Förderung und Betreuung.
Für das Schulmittagessen gilt die Abstandsregel. Im Mensabereich ist beim Gang von und zu den Tischen und bei der Ausgabe des Essens eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Von einem Essenangebot in Buffetform sowie Schüsselessen ist abzusehen. Nach jedem Essensdurchgang sind die Tische zu reinigen.

Kohorten

Die Klassenverbände/Lerngruppen sollten sich, soweit dies organisatorisch möglich ist, nicht untereinander vermischen, sondern als feste Gruppen zusammen bleiben.