Derzeitige Corona-Stufe 4

Rot: Unterricht im Alternativszenario
gemäß Handlungsrahmen für das Schuljahr 2020/21

– Änderungen durch die Senatsverwaltung vom 23.11.2020 rot hervorgehoben –

Unterricht

Verknüpfung von Präsenzunterricht und schulisch angeleitetem Lernen zu Hause. In den weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ist die Wochenstundentafel innerhalb von zwei aufeinander folgenden Unterrichtswochen als Mindestpräsenzunterricht zu erteilen. Dies gilt entsprechend für den Präsenzkursunterricht in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe.

Praktischer Sportunterricht ist nur im Freien unter Einhaltung der Abstandsregel (ohne Mund-Nasen-Bedeckung) möglich. Umkleideräume sind nur zu nutzen, wenn ausreichende Belüftung möglich ist und das Einhalten des Mindestabstandes von 1,5 Metern möglich ist. Wasch- und Duschräume sind allein zum Zweck des Händewaschens zu öffnen. Die Duschen dürfen nicht genutzt werden. Es findet kein Schwimmunterricht statt, es kann Theorieunterricht erteilt werden.

Musizieren ist nur in festen Lerngruppen und mit Mund-Nasen-Bedeckung möglich. Praktischer Unterricht für Bläser findet nicht statt (Ausnahme: Einzel-/Kleingruppen-Instrumentalunterricht kann stattfinden). Chorproben finden nicht statt.

Die außerunterrichtliche Förderung im Ganztag findet ein- geschränkt statt. Die Schulleitung stimmt sich darüber mit den Trägern/Anbietern ab und vereinbart nach Rücksprache mit der Schulaufsicht den Umfang.

Weitere Angebote, an denen die Schülerinnen und Schüler freiwillig teilnehmen, wie Religions- und Weltanschauungsunterricht usw., finden nur dann in Präsenzform statt, wenn sie im üblichen Klassenverband stattfinden. Konkrete Absprachen zu alternativen Durchführungsformen sind zwischen der Schulleitung und den jeweiligen Trägern/Anbietern zu treffen. Arbeitsgemeinschaften (auch Sport-Arbeitsgemeinschaften) finden nicht statt.

Die BuT-Lernförderung kann in kleinen Gruppen mit nicht mehr als sechs Schülerinnen und Schülern unter Einhaltung der Abstandsregeln mit Mund-Nasen-Bedeckung durchgeführt werden.

Die konkrete Organisation obliegt der einzelnen Schule.

Mund-Nasen-Schutz

In der Schule besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in geschlossenen Räumen. Auf den Freiflächen des Schulgeländes gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten wird.

In Personalgemeinschaftsräumen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend.

Abstand

Der Mindestabstand von 1,5 Metern muss zwischen Schülerinnen und Schülern sowie Dienstkräften unterschiedlicher Gruppen außer im Unterricht und in der ergänzenden Förderung im Ganztag eingehalten werden. Es erfolgt eine Halbierung von Lerngruppen in Klassenstärke.
Es findet kein Schulessen in der Sekundarstufe statt.

Kohorten

Die Klassenverbände/Lerngruppen werden als feste Gruppen unterrichtet und betreut.